Statut (Satzungen) der politischen Partei „WIR Für Freistadt“ – Kurzbez.: WIFF
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Partei führt den Namen „Wir Für Freistadt“ (WIFF).
(2) Der Tätigkeitsbereich der Partei erstreckt sich auf Oberösterreich, Sitz der Partei ist Freistadt.
§2 Zweck der Partei
(1) Zweck der Partei ist die politische Zusammenarbeit gleich gesinnter Personen als Bürgerliste für ein demokratisches, modernes und heimatbewusstes Freistadt, Mühlviertel und Oberösterreich. Die näheren Grundwerte, Ziele und Themen von WIFF sind aus deren öffentlichen Grundsatzpapieren ersichtlich.
(2) Beteiligung als wahlwerbende Gruppe bei Gemeinderatswahlen, bei sonstigen Vertretungskörpern und öffentlich–rechtlichen Einrichtungen in Oberösterreich und dem Bezirk Freistadt nach Maßgabe der betreffenden Wahlordnung.
(3) WIFF bezieht Stellung zu Landes-, Bundes-, und EU – Themen, wenn eine Auswirkung auf Freistadt, das Mühlviertel bzw. Oberösterreich zu erwarten ist.
(4) WIFF unterstützt andere Bürgerbewegungen und Bürgerlisten mit ähnlichen Zielen.
(5) Öffentlichkeitsarbeit, Meinungsbildung und Bürgerbeteiligung für mehr Demokratie, Transparenz und Offenheit für eine zukunftsfähige Region und ein starkes Oberösterreich.
§3 Finanzierung
(1) Die Finanzierung erfolgt durch Unterstützungsbeiträge der WIFF – Mitglieder, sonstigen Zuwendungen, Einnahmen aus WIFF – Veranstaltungen und anderen Tätigkeiten. Die finanziellen Mittel dienen zur Deckung der bei der Verfolgung des Zweckes der Bürgerliste anfallenden Kosten.
(2) Die Höhe der Unterstützungsbeiträge wird vom WIFF – Vorstand festgelegt.
§4 Mitglieder
(1) Mitglieder können Personen, Vereine, Bürgerlisten oder Organisationen im Sinne des Parteiengesetzes werden, die sich zu den politischen Grundsätzen von WIFF bekennen und bereit sind, die in diesen Statuten aufgezählten Pflichten zu erfüllen. Das Mindesteintrittsalter ist das vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Ehrenmitglieder sind vom WIFF – Vorstand mit Vierfünftelmehrheit zu wählen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist in geeigneter Form an den WIFF – Vorstand zu richten, der auch über die endgültige Aufnahme als WIFF – Mitglied mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme mit der Entrichtung des vom WIFF – Vorstandes festgesetzten Unterstützungsbeitrages.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, Ausschluss oder Streichung.
a. Der Austritt aus der Bürgerliste kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich dem WIFF – Vorstand anzuzeigen.
b. Ein Mitglied kann aus nachstehenden Gründen ausgeschlossen werden:
i. Wenn sein/ihr Verhalten geeignet ist, das Ansehen des Bündnisses zu gefährden und/oder den Bürgerlistenzielen Abbruch tut
ii. Wenn Mitgliedspflichten grob oder beharrlich verletzt werden. Der Ausschluss als Mitglied wird durch Beschluss des WIFF – Vorstandes ausgesprochen. Für die Beschlussfassung über den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des WIFF – Vorstandes erforderlich. Ein schriftlicher Umlaufbeschluss ist bei Gefahr in Verzug ebenso möglich.
iii. Die Streichung kann durch den WIFF – Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit dem Unterstützungsbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
(5) Die Mitglieder haben das Recht auf Information und Mitwirkung an der Willensbildung und die Pflicht, die Ziele und Positionen von WIFF zu unterstützen, aktiv mitzuarbeiten und den Unterstützungsbeitrag zu leisten.
(6) Nur Mitglieder können eine Funktion als Organ ausüben.
§5 Organe
(1) Die Organe von WIFF sind:
1. Vollversammlung
2. Präsidium
3. Vorstand
4. Obmann
5. Finanzreferent
6. Schiedsgericht
7. Rechnungsprüfer
(2) Funktionäre werden von der Vollversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bzw. bis zur nächsten Vollversammlung in die Organe gewählt. Scheidet ein Funktionär während der Funktionsperiode als Funktionär aus einem Organ aus, kann das betreffende Organ durch Zuwahl ein anderes Mitglied berufen.
§6 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern.
(2) Die ordentliche Vollversammlung ist vom Obmann spätestens alle drei Jahre einzuberufen. Der Termin muss mindestens drei Wochen vorher allen Mitgliedern mitgeteilt werden.
(3) Eine außerordentliche Vollversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus besonderem Anlass unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Ebenso ist ein Drittel der Mitglieder berechtigt, die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung unter Angabe eines Tagesordnungspunktes zu fordern.
(4) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Andernfalls wird die Vollversammlung um 15 Minuten vertagt und ist dann beschlussfähig.
(5) Anträge und Wahlvorschläge, müssen mindestens zwei Wochen vor Abhaltung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Der Vorstand kann bis zu Beginn der Vollversammlung Anträge und Wahlvorschläge einbringen.
§7 Aufgaben der Vollversammlung
(1) Genehmigung der Jahresabschlüsse
(2) Wahlen der Organe der Partei
(3) Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
(4) Statutenänderungen
(5) Auflösung der Partei
§8 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Parteiobmann, seinen Stellvertretern und aus einem oder mehreren weiteren vom Präsidium bei Bedarf und auf Zeit zur Mitarbeit eingeladenen Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand kann dem Präsidium Aufträge erteilen
(3) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, dem Vorstand und der Vollversammlung Rechenschaft abzulegen.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern. Er kann durch Beschluss weitere Mitglieder mit und ohne Stimmrecht kooptieren/ausscheiden und Mitglieder in beratender Funktion beiziehen.
(2) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der Partei, sofern sie nicht aufgrund des Statuts einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind. Insbesondere auch die Erstellung von Kandidatenlisten für Wahlen.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder ausschließen oder auch Funktionäre ihrer Funktion entheben. Den Betroffenen ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§10 Obmann
(1) Die Partei wird durch den Obmann, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, nach außen vertreten.
(2) Rechtsverbindliche Erklärungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen bedürfen der Unterschrift des Obmannes und eines Stellvertreters. Bei Verhinderung eines oder beider Funktionäre können durch Vorstandsbeschluss bestimmte Vorstandsmitglieder die Zeichnungsberechtigung ausüben.
§11 Finanzreferent
(1) Der Finanzreferent ist für die Führung der Finanzgebarung der Partei verantwortlich. Er hat bei Bedarf dem Vorstand und dem Obmann zu berichten. Er hat dem Vorstand jährlich einen Abschlussbericht bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres vorzulegen. Bis zum Ende des letzten Quartals eines Jahres hat er eine finanzielle Vorschau (Budgetplanung) dem Vorstand vorzulegen.
§12 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht besteht aus je zwei Vertrauensleuten des Vorstandes und
des Betroffenen. Der Vorstand entsendet ein weiteres Mitglied. Aus diesen fünf
Mitgliedern wählt das Schiedsgericht seinen Vorsitzenden. Die Mitglieder des
Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet über Beschwerden der Betroffenen gegen vom Vorstand verhängte Entscheidungen (Ausschluss, Funktionsenthebung).
(3) Das Schiedsgericht entscheidet weisungsfrei und unabhängig.
(4) Stimmenthaltung ist bei Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht zulässig.
(5) Entscheidungen des Schiedsgerichtes können nur durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden.
§13 Rechnungsprüfer
(1) Die Vollversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer treten vor jeder Vollversammlung, aber mindestens einmal jährlich, zusammen. Ihnen obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung. Alle Organe sind Ihnen hinsichtlich finanzieller Gebarungen auskunftspflichtig. Über Mängel ist unverzüglich dem Vorstand zu berichten.
§14 Wahlen und Abstimmungen
(1) Das Stimmrecht in den Organen kann nur persönlich ausgeübt werden. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme, mit Ausnahme des Obmannes der bei Stimmengleichheit entscheidet.
(2) Abstimmungen erfolgen offen. Über Antrag von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(3) Wahlen sind einzeln und geheim mittels Stimmzettel durchzuführen. Sie können aber auch offen durchgeführt werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten beschlossen wird.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmenmehrheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende zieht.
(5) Gibt es für eine Funktion mehrere Kandidaten, so kommen jene beiden mit den meisten Stimmen in eine Stichwahl, wenn im ersten Wahlgang keiner davon eine Stimmenmehrheit erreichte.
§15 Auslegung und Anwendung des Statuts
(1) Das Parteiorgan ist so auszulegen, dass für die Organe die größtmögliche Handlungsfähigkeit gewährleistet ist.
§16 Statutenänderungen
(1) Diese Statuten können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung geändert werden.
§17 Auflösung der Partei
(1) Im Falle einer freiwilligen Auflösung der Partei gilt für die Beschlussfassung die Bestimmung des §16 sinngemäß.
(2) Bei freiwilliger Auflösung der Partei wird das Parteivermögen von drei Mitgliedern des Vorstandes oder der Partei verwaltet und ist im Sinne des Gründungsgedankens zu verwenden, sofern keine weiteren Forderungen mehr zu erwarten sind.